Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der wolfcraft GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
- Für alle Vereinbarungen, Angebote, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages und
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit wider sprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte.
II. Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahme-Erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen (auch per Telefax) oder elektronischen (auch per E-Mail)
Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Zusagen.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
- Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.
III. Lieferung, Teillieferung und Lieferverzug
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzuhalten.
Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss. Für den Fall, dass nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart
werden, ist erforderlichenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend anzupassen. Eine vereinbarte
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versendung des Liefergegenstandes veranlasst bzw.
den Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu
vertreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich
benach richtigen und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich
erstatten.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach entsprechender Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
IV. Versand
- Der Mindestauftragswert für Lieferungen frei Haus beträgt Euro 125,00. Bei Unterschreitung werden Euro 8,50
Frachtkosten pro Auftrag berechnet. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über; und zwar
auch dann, wenn wir die Kosten der Versendung übernommen haben oder den Transport mit eigenen Beförde -
rungs mitteln durchführen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.
- Hat der Kunde keine besondere Weisung erteilt, bestimmen wir die Versendungsart und ihre Durchführung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
V. Preise
- Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung.
- Abschlüsse und Terminaufträge werden zu jeweils gültigen Preisen abgewickelt. Bei zweiseitigen Handels -
geschäften ist die Höhe unserer Preise allerdings mit der Höhe der Kostenelemente gekoppelt, es sei denn, die
Preise sind ausdrücklich als Festpreise vereinbart und als solche bezeichnet. Erhöhen sich diese preisbestimmenden
Elemente, so erhöht sich der mit dem Kunden vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Soweit keine zweiseitigen
Handelsgeschäfte vorliegen, gilt der am Tag der Lieferung gültige Verkaufspreis nur, wenn zwischen dieser und dem
Vertragsabschluß mehr als vier Monate liegen.
Werden bei Vertragsabschluß keine Preise vereinbart, sind die am Tag der Auslieferung gültigen Preise maßgeblich.
VI. Zahlungsbedingungen, Verzug
- Alle Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 3 % Skonto, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, wobei wir diesen über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können; bei Scheckzahlung gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und nicht rückbelastet worden ist.
- Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so
erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind
sofort in bar fällig. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung etc. übernehmen wir keine Gewähr.
- Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn
ein Scheck nicht eingelöst oder rückbelastet wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die
gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir des Weiteren berechtigt,
Sicherheitsleistungen oder zukünftige Vorauszahlungen zu verlangen.
- Bei zweiseitigen Handelsgeschäften ist das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen, in sonstigen
Fällen ebenfalls, sofern es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nicht mit eigenen oder
abgetretenen Ansprüchen Dritter gegen uns aufrechnen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt
sind.
- Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt – unbeschadet der Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens – Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ist der Kunde kein Verbraucher, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
VII. Gewährleistung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Ist der Kunde ein Verbraucher, so beträgt die
Verjährungsfrist zwei Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.
- Bei zweiseitigen Handelsgeschäften hat der Kunde die Ware, wenn die Ablieferung an ihn oder an den von ihm
bestimmten Dritten erfolgt ist, unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und die Mängel innerhalb einer Aus -
schlussfrist von einer Woche nach Ablieferung zu rügen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei derartigen Handelsgeschäften
sind Untersuchungs-, Rüge- und daraus resultierende Verhaltenspflichten Hauptpflichten des Kunden. Sofern kein
zweiseitiges Handelsgeschäft und kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, muß der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Ablieferung rügen. Alle Rügen sind an die Geschäftsleitung
unmittelbar, nicht an die Vertreter, zu richten.
- Nach erhobener Mängelrüge sind wir berechtigt, das Liefergut zu besichtigen und Proben zwecks Untersuchung
zu entnehmen. Der Kunde hat jeglichen weiteren schadenerhöhenden Gebrauch des Liefergutes bis zur Feststel -
lung des Mangels durch uns oder einen von uns beauftragten Sachverständigen zu unterlassen.
- Bei rechtzeitigem Eingang der begründeten Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung
des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Nacherfüllung hat der Kunde die Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadens -
ersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Die Nacherfüllung ist unzumutbar, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Übt der Kunde innerhalb von 14 Tagen seit Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sein Wahlrecht nicht aus, geht das Wahlrecht vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen auf uns
über.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder
Dritte, soweit dies nicht auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen ist, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung der Ware, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebs -
anweisungen, übermäßige Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind,
hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
- Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten tragen wir, wobei die Kosten für derartige Nacherfüllungsaufwendungen jedoch auf den Auftrags -
wert begrenzt sind.
- Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Toleranzen als vereinbart. Konstruktionsänderungen, die der
Verbesserung unserer Artikel dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
- Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen,
Nachbesserungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder für einen etwa entgangenen Gewinn oder Aufwendungen, die der Kunde im Vertrauen auf unsere Leistung billigerweise nicht hätte tätigen dürfen. Wir haften deshalb auch nicht für Schäden, die als Folge eines versteckten Mangels entstanden sind, der nicht unverzüglich nach § 377 HGB gerügt worden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder wenn uns Vorsatz oder grobe Fahr lässig keit vorzuwerfen ist oder in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen einer Beschaffenheit des Liefergegenstandes, die wir garantiert haben, wenn die Garantie gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss absehbaren Schaden begrenzt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die
wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als
20 % übersteigt.
- Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß unser
(Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt
unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräussern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen.
- Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehalts - ware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
IX. Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus der Verletzung nicht wesentlicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn der Ersatz von
mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, soweit die Haftung auf einer Garantie einer Beschaffenheit
beruht, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Der Haftungsausschluss gilt auch
dann nicht, wenn nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss absehbaren
Schaden begrenzt.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist nicht anwendbar.
- Erfüllungsort ist – auch international – Kempenich.
- Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist Kempenich ausschließlicher – auch international – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
Stand: 01. Januar 2002
